STATUTEN DES GEHOERLOSENVEREINS BERN
/. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Der Gehörlosenverein Bern ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Bern.
Art. 2 Der Zweck des Gehörlosenvereins ist die kulturelle Weiterbildung und die
Förderung des kameradenschaftlichen Gesellschaftslebens der Mitglieder. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
//, MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 Jeder Gehörlose, gleich welchen Geschlechts, und auch jeder Hörende, welcher den Verein unterstützt, kann Mitglied des Vereins werden.
Art. 4 Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Vereinsversammlung mit einfachem Stimmenmehr.
Art. 5 Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht und ununterbrochen während 25 Jahren dem Verein angehört haben, können auf Vorschlag des Vorstandes an einer Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte eines Mitgliedes und sind von sämtlichen Pflichten befreit.
Mitglieder, die dem Verein während 40 Jahren ununterbrochen angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt.
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall. Der Austritt erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt muss bis am 31. Oktober des vorgehenden Jahres schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Auf Beschluss der Vereinsversammlung können Mitglieder, die dem Ansehen des Gehörlosenvereins schaden oder mit den Mitgliederbeiträgen - nachdem sie zweimal gemahnt wurden - mehr als ein Jahr im Rückstand sind, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
///. ORGANE DES VEREINS
Art. 7 Die Organe des Gehörlosenvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
a) die Mitgliederversammlung
Art. 8 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies vom zehnten Teil der Mitglieder durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes verlangt wird. Überdies kann der Vorstand von sich aus eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hat 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 9 Zur Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand spätestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Traktanden durch schriftliche Mitteilung, d.h. per Post oder per E-Mail an alle Mitglieder einzuladen.
Sofern statutengemäß eingeladen wurde, ist die Versammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend sind, in allen Angelegenheiten, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind, beschlussfähig; Über Gegenstände, die nicht mit der Einladung angekündigt worden sind, darf zwar verhandelt werden, jedoch kein Beschluss gefasst werden.
Alle von Mitgliedern gestellten Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
Art. 10 Den Vorsitz an der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmgabe durch Stellvertretung ist unzulässig. Über Beschlüsse wird offen abgestimmt.
Über Wahlen und Beschlüsse sowie über Aufnahme und Ausschluss kann durch geheime Stimmgabe entschieden werden. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder, vorbehältlich Art. 20. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 11 In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen;
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
2. Aufstellung eines Tätigkeitsprogramms für das laufende Jahr
3. Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung sowie den Bericht der Revisionsstelle
4. Festsetzung des Mitgliederbeiträge
5. Beschlüsse über Statutenänderungen
6. Beschlüsse über die Auflösung des Gehörlosenvereins
Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten, für die nicht andere Organe des Gehörlosenvereins zuständig sind.
b) der Vorstand
Art. 12 Der Vorstand besteht aus:
1, dem Präsidenten
2, dem Vizepräsidenten
3, dem Aktuar
4, dem Kassier
5, Beisitzern
Art. 13 Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins entsprechend seiner Zielsetzung und vertritt ihn nach aussen.
Insbesondere fallen in seine Zuständigkeit:
1. Vorbereitung und Einberufung (Durchführung) der ordentlichen und
2. ausserordentlichen Mitgliederversammlung
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
3. Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Jahresrechnung.
Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte seine Befugnisse an einzelne
seiner Mitglieder delegieren.
Art. 14 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Ein vorzeitiger Rücktritt muss dem Vorstand 3 Monate vorher schriftlich gemeldet werden. Der Vorstand bestimmt für die verbleibende Amtszeit einen Ersatz.
Art. 15 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten so oft zu Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der
Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Art. 16 Die Mitglieder des Vorstandes haben für Auslagen im Dienst des Vereins Anspruch auf Entschädigung.
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 17 Zwei Rechnungsrevisoren haben nach Abschluss jedes Vereinsjahres die Rechnungen und die Protokolle des Vereins zu überprüfen und darüber an der Hauptversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
Sie werden auf 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich.
IV. FINANZIELLES
Art. 18 Zur Deckung seiner Auslagen erhebt der Verein von allen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur regelmässigen Zahlung
des Beitrages. Jahresbeiträge sind innert 3 Monaten nach Erhalt
des Postcheck- Einzahlungsscheines zu bezahlen.
Art. 18b Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 19 Die ordentlichen Ausgaben setzen sich zusammen aus:
1. Verwaltungskosten
2. Kosten für Veranstaltungen
3. Ausgaben für Jubiläen, Ehrungen und Spenden
V. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 20 Um die Auflösung des Vereins bestimmen zu können, müssten mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein. Diese bestimmen mit der einfachen Mehrheit.
Wird die Auflösung beschlossen, so hat der Vorstand alle laufenden Verpflichtungen zu erfüllen und das verbleibende Vereinsvermögen dem Schweizerischen Gehörlosenbund oder einer Institution zu übertragen, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt.
VI. IN KRAFT TRETEN
Art. 21 Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die 117. Mitgliederversammlung vom 19. Februar 2011 ab sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 25 Februar 1990.
Bern, den 19. Februar 2011
im
Namen des Vorstandes
Der Präsident: Die Aktuarin:


Beat Ledermann Esther Rey